Vorliegend sei aber die stationäre Beobachtung nicht alleine, sondern in Verbindung mit einer vorsorglichen stationären Unterbringung verfügt worden. In diesem Fall gehe die Freiheitsbeschränkung nicht mit der stationären Beobachtung, sondern mit der vorsorglichen Schutzmassnahme einher, die im Urteilszeitpunkt nicht an die Strafe angerechnet werde. Die vorsorgliche Schutzmassnahme sei vorliegend nicht allein zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeordnet worden, sondern der Fokus der Anordnung habe auf der Vermeidung der Gefährdung des Beschuldigten gelegen.