1199 ff.). Die Leitung der Jugendanwaltschaft führte hingegen aus, bei einer zunächst vorsorglichen und später ordentlichen Anordnung von Schutzmassnahmen erfolge im Zeitpunkt des Urteils keine Anrechnung der ausgestandenen, mit der Massnahme verbundenen, Freiheitsbeschränkungen an eine parallel ausgesprochene Strafe. Alles andere würde dem Wesen der Massnahme widersprechen. Die stationäre Beobachtung werde grundsätzlich an die Strafe angerechnet. Vorliegend sei aber die stationäre Beobachtung nicht alleine, sondern in Verbindung mit einer vorsorglichen stationären Unterbringung verfügt worden.