Die stationäre Beobachtung sei im Umfang von 10 Tagen zu CHF 50.00, d.h. insgesamt CHF 500.00, auf die ausgesprochene Busse von CHF 500.00 anzurechnen (pag. 1088 f.). Der Fokus der Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahme habe nicht auf der Vermeidung der Gefährdung bzw. der Erziehung und Behandlung gelegen, sondern auf den Abklärungen der persönlichen Verhältnisse. Eine stationäre Beobachtung sei zudem unabhängig davon, ob neben dieser auch noch eine vorsorgliche Schutzmassnahme in Form einer Unterbringung angeordnet wurde, auf die im Sachurteil ausgesprochenen Strafe anzurechnen (pag. 1199 ff.).