5 bundesgerichtlicher Rechtsprechung voll auf die Strafe anzurechnen, wenn die Intensität des Freiheitsentzuges der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug einer Freiheitsstrafe gleichkomme. Vorliegend erscheine ein Umwandlungssatz von mindestens CHF 50.00 angemessen. Die Vorinstanz habe keine Anrechnung vorgenommen und sich – in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – auch nicht dazu geäussert. Die stationäre Beobachtung sei im Umfang von 10 Tagen zu CHF 50.00, d.h. insgesamt CHF 500.00, auf die ausgesprochene Busse von CHF 500.00 anzurechnen (pag.