8. Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte respektive dessen Verteidigung brachte insbesondere vor, dass er sich vom 1. Mai 2019 bis mindestens zum 14. August 2019 und damit während mindestens 106 Tagen in einer stationären Beobachtung und davon – aufgrund einer ursprünglich noch nicht verfügbaren geeigneten Einrichtung – sogar während 21 Tagen im Regionalgefängnis Thun befunden habe. In rechtlicher Hinsicht gelte, dass eine solche stationäre Beobachtung angemessen auf die Strafe anzurechnen sei, was im Sachurteil zu erfolgen habe. Die stationäre Beobachtung sei gemäss