Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst dieser die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 erklärte die E.________ AG, vertreten durch F.________, Kundenservice Inkasso, den «Rückzug Strafanzeige» (pag. 1105). Damit wurde implizit die Straf- und Zivilklage zurückgezogen bzw. ein Desinteresse am Strafverfahren geäussert, ohne dass Straf- und Zivilpunkt auseinandergehalten worden wären. Folglich bezieht sich der Rückzug in Anwendung von Art. 120 Abs. 2 StPO auch auf den Zivilpunkt. Die Zivilklage der E.________ AG wurde zurückgezogen und ist als erledigt abzuschreiben.