6. Rückzug der Zivilklage Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 190.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Februar 2019 an die E.________ AG. Die E.________ AG hatte am 19. Februar 2019 adhäsionsweise im Strafverfahren ihre Zivilforderung geltend gemacht (vgl. Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO). Nach Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst dieser die Straf- und die Zivilklage (Art.