4 (pag. 1137 ff.). Es kann somit offenbleiben, ob der Strafantrag gültig gestellt worden war. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigungen, angeblich begangen am 16. Februar 2019 auf der Strecke Worb Dorf-Bern zum Nachteil der E.________ AG, ist infolge des Rückzugs des Strafantrags einzustellen.