5. Einstellung Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug (der Personenbeförderung) benützt, wird nach Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) nur auf Antrag bestraft. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist.