Zu urteilen ist damit einzig noch über den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder anderen Berechtigungen, angeblich begangen am 16. Februar 2019, auf der Strecke Worb Dorf-Bern, z.N. E.________ AG (Ziffer 1.12 der Anklageschrift/Ziffer II.5.7 des Urteils), die Anrechnung der stationären Beobachtung an die unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgesprochene Busse von CHF 500.00, die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 190.00 an die E.________ AG und die daraus folgenden Verfügungen.