4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Zu urteilen ist damit einzig noch über den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder anderen Berechtigungen, angeblich begangen am 16. Februar 2019, auf der Strecke Worb Dorf-Bern, z.N. E.______