5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss noch einzureichender Kostennote ohne Rückzahlungspflicht festzusetzen. 6. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Leitung der Jugendanwaltschaft stellte keine formellen Anträge. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2020 führte sie jedoch aus, dass sie sich betreffend Ziffern 1 und 2 der Berufungsbegründung den Anträgen des Beschuldigten anschliesse, hingegen keine Anrechnung der Dauer der Beobachtung auf die bedingt ausgesprochene Busse zu erfolgen habe, der Beschuldigte gestützt auf den Verfahrensausgang zur Bezahlung der