1167 ff.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 ordnete die Verfahrensleitung keinen weiteren Schriftenwechsel an, räumte dem Beschuldigten jedoch Gelegenheit für allfällige Gegenbemerkungen ein (pag. 1177). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschuldigte am 22. Juni 2010 eine Replik ein (pag. 1199 ff.). Mit Verfügung von 23. Juni 2020 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 1209).