Die durch den Rückzug verursachten Verfahrenskosten von CHF 100.00 wurden der E.________ AG zur Bezahlung auferlegt und für den Entscheid über die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten zu Lasten des Kantons Bern auf den Endentscheid verwiesen (pag. 1137 ff.). Am 6. April 2020 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungsbegründung ein, wobei er auf die bereits in der Berufungserklärung vom 27. Januar 2020 gemachten Ausführungen verwies (pag. 1151 f.). Die Leitung der Jugendanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 6. Mai 2020 zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 1167 ff.).