Der Beschuldigte ersuchte um Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens (pag. 1086). Die Leitung der Jugendanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2020 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und stellte keinen Nichteintretensantrag. Sie erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1101). Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 zog die E.________ AG, vertreten durch die F.________ (AG), Kundenservice Inkasso, ihre «Strafanzeige» zurück (pag. 1105).