Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 10 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. August 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern und C.________ (AG) Strafklägerin 1 und D.________ (AG) Strafklägerin 2 Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (Kollegialgericht) vom 9. Dezember 2019 (JG 19 50) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (Kollegialgericht) vom 9. Dezem- ber 2019 wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder anderen Berechti- gungen und wegen Konsumwiderhandlungen (Marihuana) gegen das Betäubungs- mittelgesetz (BetmG; SR 812.121) eingestellt. Der Beschuldigte wurde hingegen schuldig erklärt der mehrfachen Widerhandlungen und Konsumwiderhandlungen (Opiate und Marihuana) gegen das BetmG sowie des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder anderen Berechtigungen in neun Fällen. Für den Beschuldigten wurde die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungsein- richtung und eine ambulante Behandlung angeordnet. Er wurde zu einer Busse von CHF 500.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, teilweise als Zusatzstrafe zu vier früheren Strafbefehlen, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 700.00 verurteilt. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte verurteilt zur Bezah- lung von CHF 190.00 Schadenersatz zuzüglich Zins an den Regionalverkehr Bern– Solothurn (RBS) (pag. 970 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 19. Dezember 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 998). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. Januar 2020 (pag. 1075 ff.) erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die teilweise Beru- fung. Diese richtete sich gegen einen Schuldspruch wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 16. Februar 2019 auf der Strecke Worb Dorf-Bern zum Nachteil der E.________ AG (so die korrekte Bezeichnung gemäss Handelsregister), die unterbliebene Anrechnung der stationären Beobachtung an die bedingte Busse von CHF 500.00, den Zivilpunkt und die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1085 ff.). Der Beschuldigte ersuchte um Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens (pag. 1086). Die Leitung der Jugendanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2020 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und stellte keinen Nichteintretensantrag. Sie erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1101). Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 zog die E.________ AG, vertreten durch die F.________ (AG), Kundenservice Inkasso, ihre «Strafanzeige» zurück (pag. 1105). Die Kammer stellte mit Beschluss vom 24. Februar 2020 fest, dass der «Rückzug der Strafanzeige» der E.________ AG den Rückzug des Strafantrages sowie der Parteistellung als Straf- und Zivilklägerin impliziere. Es wurde in Aussicht gestellt, die E.________ AG aus dem Verfahren zu weisen. Ausserdem wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1109 ff.). Nach Stellungnahme des Beschuldigten (pag. 1121 ff.) und der Leitung der 2 Jugendanwaltschaft (pag. 1129 ff.) wies die Kammer die E.________ AG mit Beschluss vom 18. März 2020 aus dem Verfahren. Die Einstellung des Verfahrens wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder anderen Berechtigungen, angeblich begangen am 16. Februar 2019 auf der Strecke Worb Dorf-Bern zum Nachteil der E.________ AG, wurde für den Endentscheid in Aussicht gestellt. Die durch den Rückzug verursachten Verfahrenskosten von CHF 100.00 wurden der E.________ AG zur Bezahlung auferlegt und für den Entscheid über die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten zu Lasten des Kantons Bern auf den Endentscheid verwiesen (pag. 1137 ff.). Am 6. April 2020 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungsbegründung ein, wobei er auf die bereits in der Berufungserklärung vom 27. Januar 2020 gemachten Ausführungen verwies (pag. 1151 f.). Die Leitung der Jugendanwalt- schaft nahm mit Eingabe vom 6. Mai 2020 zur Berufungsbegründung Stellung (pag. 1167 ff.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 ordnete die Verfahrensleitung kei- nen weiteren Schriftenwechsel an, räumte dem Beschuldigten jedoch Gelegenheit für allfällige Gegenbemerkungen ein (pag. 1177). Nach zweimaliger Frister- streckung reichte der Beschuldigte am 22. Juni 2010 eine Replik ein (pag. 1199 ff.). Mit Verfügung von 23. Juni 2020 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 1209). 3. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte am 6. April 2020 folgende Anträge (pag. 1151 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I., II.1-II.4, II.5.1-II.5.6, II.5.8, II.5.9 des Urteils des Jugend- gerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2019 sowie die darin beschlossenen Anordnungen in Bezug auf die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung und die ambulante Behandlung sowie die Kostenfolgen in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder anderen Berechtigungen, angeblich begangen am 16. Februar 2019, auf der Strecke Worb Dorf – Bern, z.N. E.________ (Ziffer 1.12 der Anklageschrift/ Ziffer II.5.7 des Urteils) sei einzustellen. 3. Die – im Rahmen vorsorglicher Schutzmassnahmen – angeordnete stationäre Beobachtung sei auf die teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 16.07.2018, 03.10.2018, 23.10.2018 und 28.12.2018 der Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau und der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von einem Jahr, ausgesprochene Busse von CHF 500.00 im Umfang von CHF 500.00 anzurechnen. 4. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren seien – soweit nicht bereits ausgeschieden und der Straf- und Zivilklägerin auferlegt – vom Kanton Bern zu tragen. 5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss noch einzureichender Kostennote ohne Rückzahlungspflicht festzusetzen. 6. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Leitung der Jugendanwaltschaft stellte keine formellen Anträge. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2020 führte sie jedoch aus, dass sie sich betreffend Ziffern 1 und 2 der Berufungsbegründung den Anträgen des Beschuldigten anschliesse, hingegen keine Anrechnung der Dauer der Beobachtung auf die bedingt ausgesprochene Busse zu erfolgen habe, der Beschuldigte gestützt auf den Verfahrensausgang zur Bezahlung der 3 oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen sei und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung unter normaler Rückzahlungspflicht festzusetzen sei (pag. 1167 ff.). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten. Zu urteilen ist damit einzig noch über den erstinstanzlichen Schuld- spruch wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder anderen Berechtigungen, angeblich begangen am 16. Februar 2019, auf der Strecke Worb Dorf-Bern, z.N. E.________ AG (Ziffer 1.12 der Anklageschrift/Ziffer II.5.7 des Urteils), die Anrechnung der stationären Beobachtung an die unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgesprochene Busse von CHF 500.00, die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 190.00 an die E.________ AG und die daraus folgenden Verfügungen. Soweit weitergehend ist das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur der Beschul- digte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern. 5. Einstellung Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechti- gung ein Fahrzeug (der Personenbeförderung) benützt, wird nach Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) nur auf Antrag bestraft. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtsgültigen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden und es ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 108 f. zu Art. 30 StGB). Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 stellte gemäss Briefkopf der E.________, vertreten durch die F.________ AG, G.________, Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am 16. Februar 2019. In der Rubrik Antragsteller wurde die F.________ AG aufgeführt (pag. 117). Wegen dieses Vorfalls wurde in der Anklageschrift vom 24. September 2019 Anklage erhoben (pag. 791, Ziffer 1.12 der Anklageschrift [AKS]), und mit Urteil der Vorinstanz vom 9. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte in diesem Punkt schuldig erklärt (pag. 974, Ziffer. II.5.7. des Urteilsdispositivs). Die Kammer stellte in ihrem Beschluss vom 18. März 2020 bereits fest, dass im Berufungsverfahren am 17. Februar 2020 ein Rückzug des Strafantrages der E.________ AG erfolgt ist 4 (pag. 1137 ff.). Es kann somit offenbleiben, ob der Strafantrag gültig gestellt worden war. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigungen, angeblich begangen am 16. Februar 2019 auf der Strecke Worb Dorf-Bern zum Nachteil der E.________ AG, ist infolge des Rückzugs des Strafantrags einzustellen. 6. Rückzug der Zivilklage Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 190.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Februar 2019 an die E.________ AG. Die E.________ AG hatte am 19. Februar 2019 adhäsionsweise im Strafverfahren ihre Zivilforderung geltend gemacht (vgl. Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO). Nach Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst dieser die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 erklärte die E.________ AG, vertreten durch F.________, Kundenservice Inkasso, den «Rückzug Strafanzeige» (pag. 1105). Damit wurde implizit die Straf- und Zivilklage zurückgezogen bzw. ein Desinteresse am Strafverfahren geäussert, ohne dass Straf- und Zivilpunkt auseinandergehalten worden wären. Folglich bezieht sich der Rückzug in Anwendung von Art. 120 Abs. 2 StPO auch auf den Zivilpunkt. Die Zivilklage der E.________ AG wurde zurückgezogen und ist als erledigt abzuschreiben. II. Materielles 7. Vorbemerkungen Strittig ist im vorliegenden Berufungsverfahren einzig noch, ob die von der Jugend- anwaltschaft mit Verfügung vom 30. April 2019 per 1. Mai 2019 angeordnete stationäre Beobachtung (pag. 497 ff. verbunden mit einer vorsorglichen Schutz- massnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung) an die Strafe (Busse) anzurechnen ist. Dabei handelt es sich um eine reine Rechts- frage, die den Strafpunkt betrifft. Da alle anderen Punkte bereits in Rechtskraft er- wachsen sind und für die noch strittige Frage auch nicht relevant sind, kann dies- bezüglich vollumfänglich auf das Urteil und dessen Begründung durch die Vorin- stanz verwiesen werden (pag. 970 ff. und pag. 1004 ff.). 8. Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte respektive dessen Verteidigung brachte insbesondere vor, dass er sich vom 1. Mai 2019 bis mindestens zum 14. August 2019 und damit während mindestens 106 Tagen in einer stationären Beobachtung und davon – aufgrund ei- ner ursprünglich noch nicht verfügbaren geeigneten Einrichtung – sogar während 21 Tagen im Regionalgefängnis Thun befunden habe. In rechtlicher Hinsicht gelte, dass eine solche stationäre Beobachtung angemessen auf die Strafe anzurechnen sei, was im Sachurteil zu erfolgen habe. Die stationäre Beobachtung sei gemäss 5 bundesgerichtlicher Rechtsprechung voll auf die Strafe anzurechnen, wenn die In- tensität des Freiheitsentzuges der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug einer Frei- heitsstrafe gleichkomme. Vorliegend erscheine ein Umwandlungssatz von mindes- tens CHF 50.00 angemessen. Die Vorinstanz habe keine Anrechnung vorgenom- men und sich – in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – auch nicht dazu geäussert. Die stationäre Beobachtung sei im Umfang von 10 Tagen zu CHF 50.00, d.h. insgesamt CHF 500.00, auf die ausgesprochene Busse von CHF 500.00 anzurechnen (pag. 1088 f.). Der Fokus der Anordnung der vorsorg- lichen Schutzmassnahme habe nicht auf der Vermeidung der Gefährdung bzw. der Erziehung und Behandlung gelegen, sondern auf den Abklärungen der persönli- chen Verhältnisse. Eine stationäre Beobachtung sei zudem unabhängig davon, ob neben dieser auch noch eine vorsorgliche Schutzmassnahme in Form einer Unter- bringung angeordnet wurde, auf die im Sachurteil ausgesprochenen Strafe anzu- rechnen (pag. 1199 ff.). Die Leitung der Jugendanwaltschaft führte hingegen aus, bei einer zunächst vorsorglichen und später ordentlichen Anordnung von Schutzmassnahmen erfolge im Zeitpunkt des Urteils keine Anrechnung der ausgestandenen, mit der Massnahme verbundenen, Freiheitsbeschränkungen an eine parallel ausgesprochene Strafe. Alles andere würde dem Wesen der Massnahme widersprechen. Die stationäre Beobachtung werde grundsätzlich an die Strafe angerechnet. Vorliegend sei aber die stationäre Beobachtung nicht alleine, sondern in Verbindung mit einer vorsorglichen stationären Unterbringung verfügt worden. In diesem Fall gehe die Freiheitsbeschränkung nicht mit der stationären Beobachtung, sondern mit der vorsorglichen Schutzmassnahme einher, die im Urteilszeitpunkt nicht an die Strafe angerechnet werde. Die vorsorgliche Schutzmassnahme sei vorliegend nicht allein zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeordnet worden, sondern der Fokus der Anordnung habe auf der Vermeidung der Gefährdung des Beschuldigten gelegen. Es habe keine Anrechnung der Dauer der Beobachtung an die bedingt ausgesprochene Busse zu erfolgen (pag. 1167 ff.). 9. Rechtliche Grundlagen Die stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 JStG dient der Abklärung der persönlichen Verhältnisse, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf, im Hinblick auf die Anordnung einer Schutzmassnahme oder einer Strafe (Art. 9 Abs. 1 JStG). Nach Art. 29 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist die stationäre Beobachtung angemessen auf die Strafe anzurechnen. Eine solche Anrechnung ist – wie der Wortlaut der Bestimmung sagt – nur auf Strafen, nicht aber auf Massnahmen möglich (JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, Schwei- zerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 29 JStPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Anrechnung im Zeit- punkt des Sachurteils zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 4.4.). Die Anrechnung hat «angemessen» zu erfolgen. Massgebend ist der Grad der Freiheitsbeschränkung, die mit der konkreten statio- nären Beobachtung einherging und sehr unterschiedlich sein kann (JOSITSCH/ RIESEN-KUPPER, a.a.O., N 3 zu Art. 29 JStPO; HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommen- 6 tar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 29 JStPO). Eine stationäre Beobach- tung, die in der Intensität des Freiheitsentzuges der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug der Freiheitsstrafe gleichkommt, ist voll auf die Strafe anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 4.5.2.). Die An- rechnung ist gemäss Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 JStPO grundsätzlich auf alle Ju- gendstrafen möglich. Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht ist somit auch die Anrechnung an eine Busse möglich (vgl. HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 29 JStPO). Eine Anrechnung erfolgt analog zum Erwachsenenstrafrecht unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. METTLER/ SPICHTIN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 43 f zu Art. 51 StGB). In der Lehre wird dafürgehalten, dass etwa CHF 70.00 einem Tag Freiheitsentzug entsprechen (HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N 5 zu Art. 29 JStPO und GÜRBER/HUG/ SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 24 JStG). Eine vorsorgliche Unterbringung kann hingegen von der Jugendanwaltschaft ange- ordnet werden, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann (Art. 15 JStG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c JStPO). Die Unterbringung ist nach dem Subsidiaritätsprinzip nur dann anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht durch weniger einschneidende Schutzmassnahmen gewährleistet werden kann (MARCEL RIESEN-KUPPER, in: DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 15 JStG). Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf nur angeordnet werden, wenn sie (a) für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist oder (b) für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Art. 15 Abs. 2 JStG). Wird die Unterbringung aus einem anderen Grund (als der Erreichung des Zweckes) aufgehoben, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und inwieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist. Dabei ist die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen (Art. 32 Abs. 3 JStG). Anders als bei einer stationären Beobachtung stellt sich die Frage der Anrechnung einer vorsorglichen Unterbringung also grundsätzlich nicht bereits im Urteilszeitpunkt, sondern erst bei einer allfälligen Aufhebung der Unterbringung. Zudem ist die Anrechnung einer Unterbringung nur bei einem ausgesprochenen Freiheitsentzug vorgesehen und nicht bei sämtlichen Strafen. So wäre eine Anrechnung der vorsorglichen Unterbringung an eine Busse nicht möglich. 10. Würdigung der Kammer Grundsätzlich hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dass ihm die angeordnete stationäre Beobachtung auf die auferlegte Strafe, eine bedingt zu vollziehende Busse von CHF 500.00, angerechnet wird. Vorliegend besteht die Schwierigkeit darin, dass die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 30. April 2019 nicht einzig eine stationäre Beobachtung des Beschuldigten anordnete, sondern eine vorsorg- liche Schutzmassnahme einer Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungs- einrichtung nach Art. 15 JStG, verbunden mit einer stationären Beobachtung ge- mäss Art. 9 JStG (pag. 497 ff.). Begründet wurde die Verfügung sowohl damit, dass die Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bisher aufgrund fehlender Kooperation nicht möglich gewesen sei, als auch damit, dass der Be- 7 schuldigte aufgrund andauernder fehlender Tagesstruktur und wiederholter Delin- quenz gefährdet sei (pag. 501). Als Ziele der vorsorglichen Schutzmassnahme wurden in der Verfügung folgende Punkte festgehalten (pag. 501 ff.): - Klärung der Ursachen und Hintergründe, die zur aktuellen Situation geführt haben - Einschätzung des seelisch geistigen Entwicklungsstandes von A.________ - Erarbeiten eines der Beobachtung folgenden Betreuungssettings - Klärung der beruflichen Neigungen und Fähigkeiten von A.________ - Einschätzung der vorhandenen Ressourcen von A.________ - Auseinandersetzung mit dem Suchtmittelkonsum von A.________ - Distanz zur problematischen Peergroup - Verhinderung weiterer Delinquenz - Gewährleistung einer sinnvollen Tagesstruktur und einer betreuten Wohnsituation Ein grosser Teil dieser Punkte betraf also Abklärungen der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf (sicher Lemmas 1, 2, 4, 5). Neben dem persönlichen Schutz sollte herausgefunden werden, welche Unterstützung der Beschuldigte überhaupt benötigt. Selbst wenn die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur angeordnet werden kann, wenn es unumgänglich ist, und damit im Fokus stehen dürfte, war die Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 9 JStG vorliegend gemäss der Verfügung der Jugendanwaltschaft doch offensichtlich ein wesentlicher Teil der vorübergehenden Platzierung des Beschuldigten in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung. Aufgrund der Kombination zweier unterschiedlicher Instrumente lässt sich allerdings nicht zweifelsfrei eruieren, in welchem Umfang der Freiheitsentzug, dem der Beschuldigte unterstellt war, dessen stationären Beobachtung diente und nicht der vorsorglichen Schutzmassnahme. Von einer genauen Bemessung kann im vorliegenden Fall jedoch abgesehen werden. Denn von den insgesamt 106 Tagen, die der Beschuldigte in einer geschlossenen Einrichtung verbrachte, dürften mindestens die 10 Tage, für die überhaupt eine Anrechnung beantragt wird, auf die stationäre Beobachtung entfallen. Der Beschuldigte befand sich vom 1. bis am 21. Mai 2019 in der Jugendabteilung im Regionalgefängnis Thun und ab dem 21. Mai 2019 in der I.________ (Jugendheim) (pag. 685 f.). Mindestens die Zeit im Regionalgefängnis ist in der Intensität des Freiheitsentzugs der Untersuchungshaft gleichzusetzen. In der Zeit im Jugendheim gab es nach und nach Öffnungen (pag. 675). Die Kammer folgt der Auffassung der Verteidigung, dass im vorliegenden Fall ein Umwandlungssatz von CHF 50.00 pro Tag angemessen erscheint. Die stationäre Beobachtung des Beschuldigten wird im Umfang von zehn Tagen zu CHF 50.00, was der gesamten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausgespro- chenen Busse von CHF 500.00 entspricht, an die Strafe angerechnet. Insofern der Beschuldigte eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend macht, kann das Vorliegen einer solchen offenge- lassen werden. Die unterlassene Prüfung der Anrechnung des erlittenen Freiheits- entzuges auf eine lediglich bedingt ausgesprochene Busse stellt keinen schwer- wiegenden Eingriff dar. Die Kammer verfügt zudem über volle Kognition. Damit ist 8 die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung möglich und eine Kassation zur Vermeidung eines Instanzverlustes nicht notwendig. III. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 33 des Verfahrenskosten- dekrets (VKD; BSG 161.129) bestimmt auf insgesamt CHF 300.00. Davon wurden bereits CHF 100.00, die auf den Rückzug des Strafantrages und die Zivilklage entfallen, mit Kammerbeschluss vom 18. März 2020 der E.________ AG auferlegt. Die übrigen CHF 200.00 sind in Folge des Obsiegens des Beschuldigten, der im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen durchgedrungen ist, vom Kanton Bern zu tragen. 12. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürspre- cher B.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die angemessene Kostennote vom 10. Juli 2020 festgesetzt (pag. 1211). Da der Beschuldigte keine Verfahrenskosten zu tragen hat, entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JSPO e contrario). IV. Verfügungen Die C.________ AG und die D.________ AG (Strafklägerinnen 1 und 2) sind zwar formell noch Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens, sind von dessen Ausgang jedoch nur insofern betroffen, als die Rechtskraft der sie betreffende Strafpunkte festgestellt wurde. Es ist ihnen lediglich auszugsweise das Urteilsdispositiv zu eröffnen. 9 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (Kollegial- gericht) vom 9. Dezember 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: a. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder anderen Berechtigungen, angeblich be- gangen am 06.12.2018 auf der Strecke Emmenmatt - Langnau im Emmental, z.N. D.________ AG, v.d. H.________ [AKS Ziff. 1.5]; 2. Konsums von Marihuana, mehrfach begangen in der Zeit von 01.07.2019 bis 28.07.2019 in Bern und Umgebung [AKS Ziff. 1.4]; eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. b. A.________ schuldig erklärt wurde wegen: 1. Veräusserns von Betäubungsmitteln, mehrfach begangen in der Zeit von Juli 2018 bis August 2018 in Bern und Umgebung [AKS Ziff. 1.1]; 2. Konsums von Betäubungsmitteln (Opiate), begangen am 06./07.02.2019 in Signau [AKS Ziff. 1.2]; 3. Erwerbs, Besitzes und Konsums von Benzodiazepin (Xanax), mehrfach began- gen in der Zeit von 06.02.2019 bis 03.03.2019 in Signau, Bern und Umgebung [AKS Ziff. 1.3]; 4. Konsums von Marihuana, mehrfach begangen in der Zeit von 06.02.2019 bis 30.06.2019 in Bern und Umgebung [AKS Ziff. 1.4]; 5. Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder anderen Berechtigungen, begangen 5.1. am 19.12.2018 auf der Strecke Bern - Liestal, z.N. C.________ (AG) [AKS Ziff. 1.6]; 10 5.2. am 31.12.2018 auf der Strecke Basel - Olten, z.N. C.________ (AG) [AKS Ziff. 1.7]; 5.3. am 01.01.2019 auf der Strecke Bern - Olten, z.N. C.________(AG) [AKS Ziff. 1.8]; 5.4. am 04.01.2019 auf der Strecke Liestal - Bern, z.N. C.________(AG) [AKS Ziff. 1.9]; 5.5. am 07.01.2019 auf der Strecke Zollbrück - Liestal, z.N. C.________(AG) [AKS Ziff. 1.10]; 5.6. am 11.01.2019 auf der Strecke Bern - Liestal, z.N. C.________(AG) [AKS Ziff. 1.11]; 5.7. am 01.03.2019 auf der Strecke Langnau - Worb SBB, z.N. D.________ AG [AKS Ziff. 1.13]; 5.8. am 07.03.2019 auf der Strecke Konolfingen - Bern, z.N. D.________ AG [AKS Ziff. 1.14]; und in Anwendung der Artikel 30 und 49 Abs. 2 StGB; 2, 19 Abs. 1 lit. c und 19a BetmG; 57 Abs. 3 PBG; 1, 2, 3 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11, 14, 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 lit. b, 24 Abs. 1, 29, 34 Abs. 1, 35 und 36 Abs. 1 lit. c JStG; 319, 329, 422 ff. und 426 Abs. 1 StPO; 1, 3, 4, 34 ff. und 44 JStPO; 30 und 32 VKD; 42 KAG; 17 und 18 PKV; 1 EAV beschlossen wurde: 1. Für A.________ wird die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung angeordnet. 2. Für A.________ wird eine ambulante Behandlung angeordnet. 3. A.________ wird zu einer Busse von CHF 500.00, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 16.07.2018, vom 03.10.2018, vom 23.10.2018 und 28.12.2018 der Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau und Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von einem Jahr, mit Begleitperson, verurteilt. 4. Die Pauschalgebühr von total CHF 700.00 (Kosten Untersuchung von CHF 500.00 und Kosten Hauptverhandlung von CHF 200.00) wird A.________ zur Bezahlung auferlegt. c. Weiter verfügt wurde: 11 1. A.________ geht in den vorsorglichen Massnahmenvollzug zurück. 2. Dieses Urteil wird im Strafregister eingetragen. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt (vgl. Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 04.12.2019 abzüglich vier Stunden betreffend die Teilnahme an der Hauptverhandlung): Leistungen von 29.04.2019 bis 09.12.2019 Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.50 200.00 CHF 9’500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 609.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’109.10 CHF 778.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’887.50 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'887.50. A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar von Fürsprecher B.________ entspricht der amtlichen Entschädigung, weshalb kein Nachforderungsrecht bestehen kann. II. 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder anderen Berechtigungen, angeblich begangen am 16.02.2019 auf der Strecke Worb Dorf - Bern (Kontrollstelle Papiermühle), z.N. E.________ AG [AKS Ziff. 1.12] wird eingestellt. 2. Die Zivilklage der E.________ AG wird in Folge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 3. Die stationäre Beobachtung (in Kombination mit einer vorsorglichen Schutzmass- nahme) von A.________ vom 1. Mai 2019 bis am 14. August 2019 wird im Umfang von 10 Tagen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 500.00, auf die Busse gemäss Ziffer I.b.3. bzw. Ziffer II.3. des Urteils vom 9. Dezember 2019 des Jugendgerichts des Kantons Bern angerechnet. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 300.00, wer- den im Umfang von CHF 200.00 vom Kanton Bern getragen (CHF 100.00 wurden bereits mit Beschluss vom 18. März 2020 der E.________ AG zur Bezahlung auferlegt). III. 12 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.00 200.00 CHF 1’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’450.60 CHF 111.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’562.30 IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Strafklägerin 1 (nur Auszug Ziffer I.b.5.1.-5.6. des Dispositivs) - der Strafklägerin 2 (nur Auszug Ziffer I.b.5.7.-5-8. des Dispositivs) - der Leitung Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zusammen mit Rechtskraftbescheinigung oder Hinweis, dass Beschwerde erhoben wurde) - dem I.________ (Jugendheim) Bern, 3. August 2020 Im Namen d Der Präside Oberrichter Die Gerichts Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 13