1. Der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2016 für eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Die Probezeit wird um zwei Jahre verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren im Umfang von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: