Rechtsanwalt B.________ wird somit für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von 20 ¼ Stunden entschädigt, ausmachend CHF 4'493.80 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'493.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz 33 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'090.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen