Mit Kostennote vom 24. Juni 2021 machte Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'528.25 geltend (pag. 839 f.). Die geltend gemachte Entschädigung gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Einzig der verbuchte Aufwand «Telefon Klient (hat neues Verfahren)» im Umfang von 10 Minuten wird von der Kammer gestrichen, zumal nur Aufwendungen für das vorliegende Strafverfahren zu vergüten sind. Rechtsanwalt B.__