Rechtsanwalt B.________ ist für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren nach Abzug des bereits geleisteten Vorschusses mit CHF 3'864.15 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'062.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'629.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 24. Juni 2021 machte Rechtsanwalt B._____