32 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, zu tragen hat (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine besonderen Kosten ausgeschieden. 25.3 Verfahrenskosten im Widerrufsverfahren