25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 23'331.30 (sich zusammensetzend aus Gebühren im Umfang von CHF 8'887.50 sowie Auslagen von CHF 14'443.80; exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.