Der effektiv entstandene Schaden kann durch die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht ermittelt werden. Die Zivilklage ist deshalb und nicht zuletzt auch aufgrund des hier ebenfalls geltenden Verschlechterungsverbots dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten und Entschädigung