Es sei überdies auch nicht bekannt, ob die «gebrauchten» oder «schmutzigen» Bekleidungsstücke (recte: Kleidungsstücke) der Vernichtung zugeführt worden seien. Die Zivilforderung sei dementsprechend dem Grundsatze nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 745, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vorliegend nicht zu beanstanden. Der effektiv entstandene Schaden kann durch die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht ermittelt werden.