gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, der effektiv entstandene Schaden könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ermittelt werden. Auf der Empfangsbescheinigung sei zwar jeweils vermerkt, ob die zurückgesandten Gegenstände «neu», «vermutlich neu», «gebraucht», «schmutzig» etc. seien, inwiefern die Straf- und Zivilklägerin die neuen Gegenstände jedoch habe weiterverkaufen können und ob dies zum vollen oder zu einem herabgesetzten Preis geschehen sei, sei nicht bekannt. Es sei überdies auch nicht bekannt, ob die «gebrauchten» oder «schmutzigen» Bekleidungsstücke (recte: Kleidungsstücke) der Vernichtung zugeführt worden seien.