Es seien zudem keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Substantiierung der Forderung nicht bereits bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hätte möglich sein sollen (pag. 794 f., S. 7 f. der Berufungsbegründung). Gestützt auf die Empfangsbescheinigung vom 24. August 2017 (pag. 274 ff.) gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, der effektiv entstandene Schaden könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ermittelt werden.