24. Hinsichtlich des Zivilpunktes kann, was die rechtlichen Grundlagen dazu anbelangt, vorab vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 745, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte verlangte mit Berufungsbegründung vom 1. Juli 2020 die Abweisung der Zivilklage, zumal diese durch die Straf- und Zivilklägerin nur unzureichend substantiiert worden sei. Es seien zudem keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Substantiierung der Forderung nicht bereits bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz hätte möglich sein sollen (pag.