Die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre erscheint angemessen. Die Verteidigung brachte keine Argumente vor, weshalb die Probezeit lediglich um ein Jahr 31 verlängert werden sollte (pag. 795, S. 8 der Berufungsbegründung); solche wären denn auch nicht ersichtlich. Da die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt, beginnt sie am Tag der Anordnung, mithin ab Datum des vorliegenden Urteils, zu laufen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). VI. Zivilpunkt