Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 21 und insbesondere mit Blick auf die gutachterlich prognostizierte hohe Rückfallgefahr würde sich ein Widerruf des mit Urteil vom 2. Juni 2016 gewährten bedingten Vollzugs ohne Weiteres aufdrängen. Die Kammer ist indessen an das Verschlechterungsverbot gebunden, womit eine anderweitige Entscheidung diesem zuwiderlaufen würde. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs ist demnach abzusehen. Die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre erscheint angemessen.