Der Beschuldigte habe es zudem geschafft, trotz schlechter, gutachterlich festgestellter Prognose zumindest für eine gewisse Zeit delinquenzfrei zu leben. Der mit Urteil vom 2. Juni 2016 gewährte bedingte Vollzug werde nicht widerrufen, die Probezeit allerdings um zwei Jahre verlängert (pag. 744, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann vorliegend zwar nur bedingt gefolgt werden. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff.