Die Vorinstanz führte dazu aus, im Sinne einer letzten Chance sei dem Antrag sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung zu entsprechen und auf den Widerruf zu verzichten. Es sei denkbar und möglich, dass der Beschuldigte durch die nun zu vollziehende Freiheitsstrafe von 15 Monaten, verbunden mit einer Verlängerung der Probezeit, vom zukünftigen Delinquieren abgehalten werde, da ihm ansonsten auch der weitere Vollzug einer 15-monatigen Freiheitsstrafe drohe. Der Beschuldigte habe es zudem geschafft, trotz schlechter, gutachterlich festgestellter Prognose zumindest für eine gewisse Zeit delinquenzfrei zu leben.