Die vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche allesamt in der Zeit von Januar 2014 bis Mai 2017 begangen wurden, fallen damit zumindest teilweise in die Probezeit, weshalb der Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu prüfen ist. Die Vorinstanz führte dazu aus, im Sinne einer letzten Chance sei dem Antrag sowohl der Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidigung zu entsprechen und auf den Widerruf zu verzichten.