742 f., S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Überdies wurde die Rückfallgefahr des Beschuldigten zur erneuten Begehung von Straftaten aus dem Bereich der Eigentumsde- 30 linquenz als mittel bis hoch bzw. hoch eingestuft (pag. 562 [Gutachten vom 11. April 2014] und pag. 622 f. [Gutachten vom 10. Juli 2019]). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 22. Anrechnung Polizeihaft Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizeihaft (26. September 2016) von einem Tag wird Art. 51 StGB folgend vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.