21. Vollzug Ausgehend von den einschlägigen Vorstrafen, der Delinquenz während laufender Probezeit sowie dem weiter anhaltenden straffälligen Verhalten des Beschuldigten während laufenden Strafverfahrens ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen. Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB verlangt, um von einem Strafvollzug abzusehen, sind nicht ansatzweise erkennbar. Dies hat auch die Vorinstanz zutreffend und umfassend erläutert (pag. 742 f., S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).