20. Konkretes Strafmass Wie eingangs unter Ziff. 5 bereits erwähnt, ist die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es bleibt, auch wenn die Kammer im Ergebnis eine leicht höhere Strafe ausgefällt hätte, bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten.