Die Kammer veranschlagt für den gewerbsmässig begangenen Betrug unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Aufgrund der versuchten Begehungen im Umfang von CHF 29’060.00 ist die Strafe noch zu reduzieren; dafür kann auf die Ausführungen unter Ziff. 17.4.2 verwiesen werden. Die Strafe wird um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten reduziert. 18.2 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 740 f., S. 54 f.) sowie jene unter vorangehender Ziff. 17.6 verwiesen werden.