Auf der Seite des subjektiven Tatverschuldens gilt auch an dieser Stelle, dass der Beschuldigte zwar direktvorsätzlich handelte, dies jedoch dem Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs immanent und daher neutral zu werten ist. Ferner hätte sich die Tat ohne Weiteres vermeiden lassen, was aber ebenfalls neutral zu werten ist. Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten und mit Blick auf den Strafrahmen noch als leicht einzustufen. Die Kammer veranschlagt für den gewerbsmässig begangenen Betrug unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.