Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns auch nach Ansicht der Kammer das Vorgehen des Beschuldigten als perfid und dreist zu bezeichnen. Der Beschuldigte nutzte das System der Straf- und Zivilklägerin gezielt aus und wählte sich damit auch sein Opfer nicht zufällig aus. Die Vorinstanz hielt denn auch zutreffend fest, dem Beschul- 29 digten seien offensichtlich keine Anstrengungen zu viel gewesen.