, S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die objektive Tatschwere hält die Kammer unter dem Titel der Schwere der Verletzung fest, dass eine Vielzahl von einzelnen deliktischen Bestellvorgängen über einen relativ langen Zeitraum von insgesamt fast drei Jahren hinweg zur Beurteilung steht und der Deliktsbetrag mit CHF 87'565.65 massiv gravierender ausfällt, als dies in vorangehender Ziff. 17 der Fall war. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns auch nach Ansicht der Kammer das Vorgehen des Beschuldigten als perfid und dreist zu bezeichnen.