Zudem war dem Beschuldigten auch im Zeitraum von Juni 2014 bis Mai 2017 nicht bei sämtlichen Bestellungen Erfolg beschieden. Gemäss BGE 123 IV 113 geht der Versuch indes im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf, wenn der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begeht und er dabei gewerbsmässig handelt. 18.1 Tatkomponenten Die Vorinstanz hat hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs sämtliche relevanten Aspekte umfassend und ausführlich in Erwägung gezogen (pag. 738 ff., S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).