13), hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit zwischen Juni 2014 und Mai 2017 und somit teilweise vor und teilweise nach dem Ersturteil vom 24. November 2014 schuldig gemacht. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind diese Einzeltaten für die nachfolgende Strafzumessung als Einheit zu betrachten und fallen zudem in den Teil nach dem Ersturteil, zumal die letzte, angeklagte Einzeltat am 25. Mai 2017 erfolgte. Zudem war dem Beschuldigten auch im Zeitraum von Juni 2014 bis Mai 2017 nicht bei sämtlichen Bestellungen Erfolg beschieden.