Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 sowie Regeste). Wie die vorangehende rechtliche Würdigung gezeigt hat (vgl. Ziff. 13), hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit zwischen Juni 2014 und Mai 2017 und somit teilweise vor und teilweise nach dem Ersturteil vom 24. November 2014 schuldig gemacht.