18. Strafzumessung für den gewerbsmässigen Betrug Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem zweiten Schritt die Strafe für die Delikte respektive das begangene Delikt nach dem Ersturteil, vorliegend also für den gewerbsmässigen Betrug, festzusetzen. Hat das urteilende Gericht ein gewerbsmässiges Delikt zu beurteilen, von dem der eine Teil der Einzeltaten vor und der andere nach einer früheren Verurteilung begangen worden ist, so hat es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der