Der Beschuldigte ist ledig und geht seit 2006 keinem Beruf mehr nach, sondern bezieht aufgrund gesundheitlicher Probleme eine IV-Rente (pag. 117; pag. 661). Die auszusprechende Freiheitsstrafe hat damit weder für das familiäre Umfeld des Beschuldigten noch für seine berufliche Situation negative Folgen. Die Strafempfindlichkeit sowie die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind damit neutral zu gewichten. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten insgesamt deutlich straferhöhend aus. Eine Erhöhung um rund 6 Tage (1/3 von 19 Tagen) erscheint als angemessen.