Ein solches Verhalten impliziert eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit. Das Vorleben des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sind damit klar straferhöhend zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Täterkomponenten, nämlich der persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung sowie der Strafempfindlichkeit, ergeben sich auch in den Augen der Kammer keine Gründe, die Strafe zu mindern. Der Beschuldigte ist ledig und geht seit 2006 keinem Beruf mehr nach, sondern bezieht aufgrund gesundheitlicher Probleme eine IV-Rente (pag.