Hingegen deutlich straferhöhend wirkt sich die Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens aus, welches mit Urteil vom 2. Juni 2016 abgeschlossen wurde. Auch als das vorliegende Strafverfahren seinen Gang nahm – mithin die Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschuldigten am 21. September 2016 erfolgt war (pag. 2) – bestellte dieser bei der Straf- und Zivilklägerin ohne Zahlungswillen unverfroren weiter. Ein solches Verhalten impliziert eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit.