740 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach Ansicht der Kammer fällt die Vorstrafe des Beschuldigten, mithin das Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. Februar 1999 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls sowie versuchten Diebstahls negativ ins Gewicht, wenn auch nur marginal (vgl. aktueller Strafregisterauszug gemäss pag. 789 f.). Hingegen deutlich straferhöhend wirkt sich die Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens aus, welches mit Urteil vom 2. Juni 2016 abgeschlossen wurde.