Einzig der Deliktsbetrag fällt vorliegend mit 27 CHF 1'220.00 etwas höher aus. Nichtsdestotrotz ist auch dieser Schaden noch im untersten Bereich anzusiedeln. Das Tatverschulden ist auch hier noch als sehr leicht einzustufen. 17.4.2 Fazit Für das Delikt im Zeitraum von Januar bis Februar 2014 veranschlagt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen. Aufgrund der versuchten Begehung ist dem Beschuldigten eine – wenn auch nur geringfügige – Reduktion zu gewähren. Er tat, wie bereits unter Ziff.