17.4 Asperation für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs 17.4.1 Tatkomponenten Im Zeitraum vom Januar 2014 bis Februar 2014 tätigte der Beschuldigte mehrfach auch Bestellungen, welche nie bei ihm eintrafen. Es liegt damit lediglich ein Versuch vor, welchen es im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt. Für die Tatkomponenten kann im Wesentlichen auf die vorangehenden Ausführungen in Ziff. 17.3.1 verwiesen werden. Einzig der Deliktsbetrag fällt vorliegend mit 27 CHF 1'220.00 etwas höher aus.