Ferner wäre die Tat ohne Zweifel zu vermeiden gewesen; eine verminderte Schuldfähigkeit wurde beim Beschuldigten nicht festgestellt (vgl. psychiatrisches Gutachten, pag. 957 ff). 17.3.2 Fazit Das Tatverschulden ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen – insgesamt als sehr leicht einzustufen. Die Kammer veranschlagt, vorderhand noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, für den einfachen Betrug im Februar 2014 eine Freiheitsstrafe von zehn Tagen. Diese ist im Umfang von rund sieben Tagen asperierend zu berücksichtigen. 17.4 Asperation für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs 17.4.1